Vor gut einem Jahr hat die Europäische Kommission eine Reform zur alternativen Streitbeilegung in Aussicht gestellt (wir berichteten). Für Unternehmer besonders erfreulich: Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte eingestellt werden. Diese wurde 2016 in Betrieb genommen und ging mit einer Hinweispflicht für Online-Händler einher. In der Folge wurden viele abgemahnt. Nun wird die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 eingestellt.
Die OS-Plattform geht auf die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) 524/2013, nachfolgend: „OS-Verordnung“) zurück und zielte darauf ab, Verbrauchern Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Weg zur Beilegung von Streitigkeiten im Online-Handel zu bieten. Online-Händler und Online-Marktplätze wurden verpflichtet, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform auf ihrer Website und bei E-Mail-Kommunikation in die E-Mail aufzunehmen. Jedenfalls zuletzt wurde die OS-Plattform aber kaum mehr benutzt. Einem Bericht zur Überprüfung der Praxis der alternativen Streitbeilegung zufolge wurden nur 2 % der Verbraucherbeschwerden, d. h. nur etwa 200 Fälle pro Jahr in der gesamten EU, an eine Stelle für die außergerichtliche Streitbeilegung weitergeleitet. Die OS-Plattform wird daher als überholt betrachtet, da sich die digitalen Märkte seit ihrer Einführung stark verändert haben. Zudem haben sich inzwischen weitere alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten auf digitalen Marktplätzen etabliert.
Aus diesem Grund wird die OS-Verordnung durch Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben.
Bis zum 20. März 2025 ist die Einreichung von Beschwerden über die OS-Plattform noch möglich. Danach wird diese Funktion eingestellt. Spätestens ab dem 20. Juli 2025 sollen alle Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf der OS-Plattform gelöscht werden. Mit Außerkrafttreten der OS-Verordnung entfällt ab 20. Juli 2025 auch die Hinweispflicht auf die OS-Plattform für Online-Händler. Entsprechende Hinweise im Impressum oder in AGB müssen daher angepasst werden.
Online-Händler, die wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht zur OS-Plattform eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sollten diese anpassen lassen oder unter Umständen zum Stichtag kündigen. Denn auch wenn die Verpflichtung kraft Gesetzes nicht mehr besteht, bleibt die Unterlassungsverpflichtung aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung als abstraktes Schuldverhältnis grundsätzlich bestehen.
Neben der OS-Verordnung gibt es auch noch die Richtlinie über die alternative Streitbeilegung von Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, nachfolgend: „ADR-Richtlinie“), die ebenfalls allgemeine Informationspflichten für Unternehmer vorgibt. Auch zu dieser liegt ein Reformvorschlag der EU-Kommission vor. Danach soll diese Richtlinie nun auch nicht-vertragliche und vorvertragliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten mit Händlern außerhalb der EU umfassen.
Die OS-Plattform wurde einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen. Wie sich gezeigt hat: Zu Recht. Mit ihrer Abschaltung entfällt eine von vielen Pflichtinformationen im Online-Handel. Um Konfusion zu vermeiden, muss der Hinweis auf die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 entfernt werden. Ab diesem Datum ist er obsolet.
Außergerichtliche Streitbeilegung wird für Verbraucher gleichwohl zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Bereich der Plattformregulierung legt der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) im Falle von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Online-Plattformen einen Fokus auf außergerichtliche Streitbeilegung. Es bleibt daher abzuwarten, ob in Zukunft nicht eher mehr als weniger zu informieren sein wird.
Daniel Trunk