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    11.11.2025

    Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten


    Derzeit stellen sich viele die Frage: Wie sollen Unternehmen und ihre Leitungsorgane im aktuellen Umfeld eigentlich umgehen mit Nachhaltigkeit bzw. Corporate Social Responsibility, ESG, Resilienz, Zukunftsfähigkeit oder welchen Namen man dem Kind auch immer geben mag? Auch wir haben aus unserer rechtlichen Sicht noch einmal vertieft darüber nachgedacht. Und kommen im Ausgangspunkt zu einem klaren Ergebnis: Im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung wäre es fahrlässig, das Thema „einfach so“ zur Seite zu legen. Entstünde dem Unternehmen dadurch ein Schaden, würde hier sogar eine persönliche Haftung der beteiligten Manager drohen (das ist übrigens auch für D&O-Versicherer relevant!). Eine objektive Betrachtung – natürlich unter Einbeziehung aller anderen relevanten Aspekte – ist und bleibt daher wichtig. Auch wir bleiben am Ball und zeigen in einer Reihe von Blog-Beiträgen in der nächsten Zeit ausgewählte Aspekte zu dem Thema auf. In diesem Blog-Beitrag starten wir mit einer allgemeinen Lagebetrachtung.

    Zur Ausgangslage

    Unternehmen sehen sich derzeit einer Vielzahl von Veränderungen und Ungewissheiten ausgesetzt: Eine angespannte geopolitische Lage, eine volatile Weltwirtschaft, schwierige außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen (u.a. infolge der US-Zölle, Ressourcenengpässen etc.), binnenwirtschaftliche Stagnation, digitale Transformation. Allein damit umzugehen ist schon Herausforderung genug. Laut einer aktuellen Konjunkturumfrage plant jedes dritte Unternehmen in Deutschland 2026 einen Personalabbau, und auch die Investitionen dürften hiernach 2026 zurückgehen. In Sachen Nachhaltigkeit kommt hinzu: Der ESG Backlash in den USA, neue Zielsetzungen der aktuellen EU Kommission im Clean Industrial Deal, Unsicherheiten über bzw. infolge von Änderungen von nachhaltigkeitsbezogenen Gesetzen, die aus der Umsetzung des vorangehenden Green Deal hervorgegangen sind, wie insbesondere der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD), dem EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) oder der Entwaldungs-VO (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR), um nur einige zu nennen. Macht es in diesem Umfeld aktuell überhaupt Sinn, sich weiter mit Nachhaltigkeit zu befassen?

    Wunsch nach Stabilität

    Stabile rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden üblicherweise als wesentlicher Standortvorteil für die Wirtschaft gesehen. Umgekehrt gilt das natürlich genauso. Unsicherheit ist gesamtwirtschaftlich betrachtet nicht gerade ein Wachstumsturbo. Nun lässt sich nicht jede Unsicherheit tatsächlich im Alleingang ausräumen. Allerdings bemängelte IW-Chef Hüther im heute-journal unlängst, dass es der deutschen Wirtschaft an Planungssicherheit für eine grüne Transformation fehle und es Investitionsbremsen gebe, die gelöst werden müssten (vgl. hier: Hüther: "Müssen uns Klimaschutz leisten"). Freilich besteht im Ausgangspunkt keine Einigkeit darüber, ob Klimaschutz ein Wettbewerbsvorteil ist oder genau das Gegenteil. Über all das lässt sich politisch trefflich streiten.

    Die Entscheidungsmaßstäbe für Unternehmen und deren Geschäftsleitung

    Den Unternehmen hilft das aktuell überhaupt nicht weiter. Was also ist zu tun? Geschäftsleiter sind keine Politiker. Für ihr Handeln gelten klare rechtliche Leitlinien. Das kann hier durchaus auch helfen. Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an Vorstände und Geschäftsführer sind in § 93 AktG und § 43 GmbHG (weitgehend inhaltsgleich) geregelt. Vorstandsmitglieder haben gemäß § 93 AktG „bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden". Und weiter heißt es dann, dass sie unternehmerische Entscheidungen „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft“ treffen sollen. Sich allein von politischen Strömungen leiten zu lassen, kann sich da durchaus als problematisch erweisen. Ebenso ist davon abzuraten, seine Entscheidungen auf Basis von Pauschalurteilen zu treffen.

    Einzig empfehlenswert ist vielmehr, eine angemessene Entscheidungsgrundlage zu schaffen und darauf aufbauend unternehmerisch vertretbare Entscheidungen zu treffen. Das bedeutet, dass Vorstände bzw. Geschäftsführer alle in der konkreten Situation objektiv relevanten Aspekte angemessen berücksichtigen sollten. Denn andernfalls drohen im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später Pflichtverletzungsvorwürfe und gegebenenfalls eine persönliche Haftung der Manager für eingetretene Schäden. Unabhängig von den aktuell diskutierten Nachhaltigkeitsgesetzen sollten daher auch alle Nachhaltigkeitsaspekte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, die für das betreffende Unternehmen in der jeweiligen Entscheidungssituation relevant sind (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat"). Magische Fähigkeiten werden von Vorständen und Geschäftsführern dabei natürlich nicht verlangt. Soweit sich Ungewissheiten nicht weiter aufklären lassen, müssen sie anstehende Entscheidungen – wie auch sonst – unter Unsicherheit treffen.

    Angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten weiterhin sinnvoll

    Nachhaltigkeitsaspekte angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen von vornherein als unbedeutend abzutun, könnte sich also als gefährlicher Bias erweisen. Das belegt etwa der Umstand, dass die Bankenaufsicht ESG Risiken weiterhin als Herausforderung für die Sicherheit und Stabilität von Banken sieht. Sie hält es daher für erforderlich, dass die Banken (auch) diese Risiken in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. Es liegt zumindest nahe, dass dies auch für Unternehmen der Realwirtschaft sinnvoll ist, nicht zuletzt weil entsprechende Maßnahmen der Banken absehbare Auswirkungen auf ihre Kunden – die Unternehmen der Realwirtschaft – haben. Dies sollten Unternehmen bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung und Wahrnehmung von Chancen, die sich für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit ggf. bieten. Nichts anderes besagen die nach wie vor aktuellen nachhaltigkeitsbezogenen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), denen die allermeisten DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen ausweislich ihrer Entsprechenserklärungen nachkommen (vgl. unseren Blog-Beitrag Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck. | ADVANT Beiten). Es macht also z.B. durchaus Sinn, sich intern darum zu bemühen, „die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen [zu verstehen], die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben“ (so wörtlich eines der in ESRS E1 genannten Ziele) – und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen hierüber gemäß CSRD nach außen berichten muss oder nicht. Übrigens hat die EU-Versicherungsaufsicht EIOPA schon vor Jahren vor einer Konzentration nachhaltigkeitsbezogener Haftungsrisiken bei den Versicherungsunternehmen gewarnt und – ähnlich wie die Bankenaufsicht für ihren Bereich – zu entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen aufgerufen.

    Compliance-Pflicht on top

    Darüber hinaus ist und bleibt die Geschäftsführung natürlich zur Beachtung der geltenden Gesetze verpflichtet – egal, ob diese nun als „gut“ oder „schlecht“ zu bewerten sind. Die Beachtung der geltenden Gesetze ist nicht in das Ermessen der Geschäftsleiter gestellt und daher besonders haftungsträchtig. Auch die Risiken, die sich aus Rechtsunsicherheiten – gerade im Bereich Nachhaltigkeit – ergeben, sollte die Geschäftsleitung natürlich im Auge haben. Das gilt nicht nur für neue Nachhaltigkeitsgesetze (beispielsweise die o.g. europäischen Rechtsakte, sobald und soweit sie Anwendung finden), sondern auch allgemeine Rechtsnormen, die ebenso auf Sachverhalte mit Nachhaltigkeitsbezug Anwendung finden (vgl. hierzu beispielsweise unseren Blog-Beitrag Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften? | ADVANT Beiten), sowie schließlich auch nachhaltigkeitsbezogene Vertragsvereinbarungen.

    Fazit: Balance zwischen Kurz- und Langfrist-Überlegungen

    Am Ende bleibt die Entscheidungsfindung in Zeiten der Unsicherheit besonders komplex. Aber ein systematischer, auf bewährten Methoden beruhender Ansatz zur Problemlösung, wie ihn letztlich auch die für die Geschäftsleitung geltenden Sorgfaltspflichten nahelegen, hilft. Will sagen: Das Problem zutreffend verstehen, es in Teilaspekte „aufdröseln“, jeweils relevante Informationen zusammentragen und auf Basis einer Bewertung und Gewichtung zu einer Synthese kommen. Besonders wichtig (und ebenso herausfordernd) erscheint dabei aus unserer Sicht, eine angemessene Balance zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Aspekten zu finden, also das „heute“ und das „morgen“ möglichst gut zusammenzubringen.

    Dr. Daniel Walden
    Jole Inserra
    Dr. Andé Depping

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