Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. V R 13/22) hat entschieden, dass die Weiterbelastung von Aufwendungen (Entgelt) für die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung umsatzsteuerpflichtig sein kann.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall verwaltete ein eingetragener Verein, im Rahmen von Treuhandverträgen und Schenkungen unter Auflage Stiftungsvermögen für verschiedene nichtselbstständige Stiftungen. Das Vermögen verwaltete der Verein gesondert von seinem übrigen Vermögen nach Maßgabe der vom Stifter1 vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke. Für die Übernahme der gemeinnützigen Aufgaben und der Verwaltungsleistungen erhielt der Verein einen Stiftungsbeitrag. Damit sollten insbesondere Leistungen im Rahmen der Buchhaltung, des Jahresabschlusses, der Budgeterstellung und der Auswertung, des Antragsmanagements, des Zahlungsverkehrs, der Vermögensanlage sowie Beratungsleistungen und Reisekosten der Mitarbeiter des Klägers abgegolten werden.
Entscheidung des BFH
Der BFH knüpft in seiner Entscheidung eine Umsatzsteuerpflicht der erbrachten Leistungen, nicht an das unselbständige Stiftungsvermögen, sondern an die Stifter und legt hierfür die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu Grunde.
Der BFH entschied, dass es sich hierbei um einen steuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt handele. Der Stifter gebe beim Kläger eine Verwaltungs- und Beratungsleistung in Auftrag. Die hierfür aus dem Stiftungsvermögen entnommenen Beiträge stellten ein Entgelt für diesen Geschäftsbesorgungsvertrag dar, sofern es sich bei dem Stiftungsvermögen um ein vom restlichen Vermögen des Klägers unterscheidbares Sondervermögen handele. Auf einen verbrauchsfähigen Vorteil beim Leistungsempfänger komme es insoweit nicht an, sodass auch die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke einer Umsatzsteuerbarkeit nicht entgegenstehe.
Der BFH stellt Stiftungsvermögen umsatzsteuerlich dem Sondervermögen offener Investmentfonds gleich. Grundsätzlich müssen entgeltliche Verwaltungsleistungen des Treuhänders oder Beschenkten unter Auflage (Treuhänder) an den Stifter umsatzsteuerpflichtig abgerechnet werden, sofern das zivilrechtlich im Eigentum des Treuhänders befindliche abtrennbare Stiftungsvermögen einer speziellen Bindung unterliegt.
Ausblick für die Praxis
Für alle nichtselbstständigen Stiftungen gilt es nun, die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen Treuhänder und Stifter für die Zukunft neu zu bewerten und ggf. zu korrigieren. Außerdem gilt es zu prüfen, ob für einzelne Tätigkeiten eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs, eine Steuerbefreiungsvorschrift oder der ermäßigte Steuersatz von 7% anwendbar sind.
Entsprechend der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts Münster dürften als Schenkung unter Auflage gegründete Stiftungen sowie treuhänderisch verwaltete Stiftungen bislang keine Umsatzsteuerbarkeit der Verwaltungsleistungen angenommen haben. Die Rechtsprechung im Stiftungswesen wurde überwiegend so interpretiert, dass das Stiftungsvermögen auch umsatzsteuerlich dem Treuhänder und nicht dem Stifter zuzuordnen ist. Die Rechtsprechung des BFH erscheint nur dann stringent, wenn man berücksichtigt, dass in ähnlich gelagerten Fällen bei offenen Investmentfonds laut BFH ebenfalls die Entnahme eines umsatzsteuerlichen Entgelts aus dem Sondervermögen abgeleitet (oder angenommen) wird. Gegen eine Gleichbehandlung nichtselbstständiger Stiftungen mit offenen Investmentfonds wurde bisher häufig argumentiert, dass es hier keinen wettbewerbsrelevanten (oder maßgeblichen) Markt für deren Verwaltung gebe. Dem ist der BFH entschieden entgegengetreten und begründete seine Auffassung damit, dass auch Banken und Sparkassen Verwaltungsleistungen für Stiftungen in großem Umfang anböten.
Der BFH hat den Ball nun wieder zurück an das FG Münster gespielt. Dort muss nun ermittelt werden, ob im konkreten Einzelfall Personal- und Sachkostenerstattungen als Entgelt für gegenüber den jeweiligen Stiftern erbrachte Leistungen anzusehen sind oder Teilleistungen als unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren sind bzw. einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
1 Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.