Seit Juli 2025 gilt zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung ausländischer Urteile („HAVÜ“). Es bringt mehr Rechtssicherheit und erleichtert die grenzüberschreitende Durchsetzung von Zivil- und Handelsentscheidungen.
Seit das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen („HAVÜ“) am 1. Juli 2025 im Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist, bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich neue Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung. Zivil- und Handelsurteile können nun mit größerer Rechtssicherheit von den Parteien durchgesetzt werden.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ("UK") aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dem zeitlichen Ablauf des Abkommens über den Austritt, sind die vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsmechanismen, welche zwischen Mitgliedstaaten der EU gelten, für das UK entfallen. Zurück blieb ein schwer überschaubares Geflecht völkerrechtlicher und bilateraler Übereinkünfte. Die Vollstreckung von Urteilen deutscher Gerichte im UK war daher mit erheblichen Unsicherheiten und häufig mit erhöhten Kosten verknüpft.
Die Brüssel Ia-VO (Verordnung (EU) 1215/2012) kommt lediglich noch bei Altfällen zur Anwendung. Auch aus dem Luganer-Übereinkommen von 2007 ist das UK durch den Brexit ausgeschieden. Der Versuch eines erneuten Beitritts zu diesem Übereinkommen ist am Widerstand der EU gescheitert.
Inwiefern alte völkerrechtliche Abkommen, wie das deutsche-britische Abkommen von 1960 zur gegenseitigen Anerkennung von Urteilen, durch den Brexit wieder aufleben, ist aktuell unklar. Die Kommission sprach sich jedoch gegen eine Anwendung aus. Und auch die EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968) lebt wohl durch den Brexit nicht wieder auf. Art. 68 Brüssel I-VO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) legt vielmehr nahe, dass die EuGVÜ mit Inkrafttreten der Brüssel I-VO nicht nur temporär verdrängt, sondern beendet wurde.
Nach wie vor anwendbar ist das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, welches die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ermöglicht ("HGÜ"). Es greift jedoch nur, wenn eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens vorliegt.
Die Anerkennung aller übrigen Entscheidungen richtet sich in Folge nach nationalem Recht. Aus deutscher Sicht erfolgt die Anerkennung dabei insbesondere nach § 328 ZPO.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 ist das UK dem HAVÜ beigetreten. Auch die EU, mit Ausnahme Dänemarks, ist Vertragspartei. Das Übereinkommen schafft einheitliche Regeln für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung der erfassten Gerichtsentscheidungen und stärkt damit die Rechts- und Planungssicherheit im internationalen Rechtsverkehr der Vertragsstaaten.
Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 16 HAVÜ. Danach ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war. Zwischen der EU und dem UK können Verfahren daher anerkannt werden, soweit das Übereinkommen im Ursprungsstaat nach dem 1. Juli 2025 wirksam war.
In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Das Abkommen erfasst dabei „Entscheidungen in der Sache“ (Art. 1 Abs.1, 3 Abs. 1 lit. b) HAVÜ). Erfasst sind daher auch Versäumnisurteile und Kostenbeschlüsse sowie gerichtliche Vergleiche (Art. 11 HAVÜ). Nicht erfasst sind jedoch verfahrensrechtliche Entscheidungen wie beispielsweise einstweilige Sicherungsmaßnahmen (Art. 3 Abs.1 lit. b)).
Zudem sind zahlreiche Bereiche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen (Art. 1 Abs. 1 S. 2, Art. 2 HAVÜ), darunter Steuer- und Zollsachen, das Insolvenzrecht, Angelegenheiten des geistigen Eigentums sowie Schiedsverfahren und Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
Das HGÜ in seinem Anwendungsbereich geht dem HAVÜ vor (Art. 23 HAVÜ). Fehlt es jedoch an einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des HGÜ, wie bei asymmetrischen Gerichtsstandsklauseln, findet das HAVÜ Anwendung.
Voraussetzung der Vollstreckung ist zunächst, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 4 Abs. 3 HAVÜ). Zudem muss eine der Voraussetzungen des Art. 5 HAVÜ erfüllt sein. Das angerufene Gericht überprüft die Entscheidung des Ursprungsgerichts dabei nicht in der Sache (Art. 4 Abs. 2 HAVÜ), sondern lediglich darauf, ob der Anwendungsbereich des HAVÜ eröffnet ist und keiner der im Übereinkommen vorgesehenen Versagungsgründe greift. Wann ein solcher Versagungsgrund vorliegt, ergibt sich aus Art. 7 HAVÜ.
Welche Unterlagen für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 12 HAVÜ. Das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung richtet sich hingegen nach dem nationalen Recht des Staates, welcher ersucht wird (Art. 13 HAVÜ).
Auch wenn das HAVÜ aufgrund der zahlreichen Bereichsausnahmen nicht dieselbe rechtliche Integration wie die vorherigen europäischen Regelungen bietet, stellt es eine deutliche Klarstellung der Rechtslage dar. Die effiziente Zusammenarbeit mit dem UK wird in Zivilsachen erheblich gefördert. Das englische Recht und die englischen Gerichte bleiben auch nach dem Brexit eine beliebte Wahl hinsichtlich der Gerichtsbarkeit für internationale Verträge. Gerade international tätige Akteure profitieren somit von der neuen Rechtslage.
Jessika Schneeberger