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    19.01.2026

    Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten


    Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein zentraler Baustein ihrer Vertriebsstrategie. Was häufig übersehen wird: Influencer1 können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB eingestuft werden, wodurch ihnen spezielle gesetzliche Ansprüche zustehen (näher hierzu: Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko | ADVANT Beiten). Dies sind u.a. der Anspruch des Handelsvertreters auf Folgeprovisionen (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB) und der Anspruch auf einen nachvertraglichen Ausgleich (§ 89b HGB). Aber auch die gesetzlich zwingenden Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB sind von besonderer Relevanz, da deren Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen des Influencers wegen entgangenen Gewinns führen kann.

    Nach Beendigung einer Zusammenarbeit hat der Influencer als Handelsvertreter vielfach die Möglichkeit, sich die Beendigung der Zusammenarbeit monetär „versilbern“ zu lassen. Insb. dann, wenn der beendete Influencer-Vertrag nicht mit Blick auf das Handelsvertreterrecht gestaltet wurde, kann sich die Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichs, ggf. nicht gezahlter Folgeprovisionen und ggf. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns besonders lohnen.

    Dieser Beitrag nimmt daher die vorgenannten Ansprüche näher in den Blick und erläutert, worauf Influencer und Unternehmer in diesem Zusammenhang besonders achten sollten.

    1. Wann ist ein Influencer Handelsvertreter?

    Die rechtliche Qualifikation eines Influencers als Handelsvertreter hängt zunächst nicht von der Bezeichnung des Vertrags ab, sondern von dessen tatsächlichem Inhalt und der gelebten Praxis. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Selbstständigkeit: Der Influencer darf kein Arbeitnehmer sein und muss seine Tätigkeit frei gestalten können, etwa hinsichtlich Zeit und Ort.
    2. Pflicht zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften: Der Influencer muss dazu verpflichtet sein, fortlaufend eine unbegrenzte Anzahl an Geschäften zwischen dem Unternehmen und dessen Kunden zu vermitteln oder abzuschließen. Er muss hierbei durch seine Tätigkeit auf die konkrete Kaufentscheidung der Follower einwirken. Reine Markenwerbung oder Product-Placement ohne konkret auf einen Geschäftsabschluss hinzuwirken reichen nicht aus.
    3. Dauerhafte Tätigkeit: Es ist zudem erforderlich, dass der Influencer über einen gewissen Zeitraum vom Unternehmer mit der Vermittlung von einer unbegrenzten Anzahl an Geschäften betraut wird. Dies kann auch eine zeitlich begrenzte Kampagne umfassen, sofern die Tätigkeit fortlaufend erfolgt.

    Allgemeine grobe Indizien: Der Einsatz von Affiliate-Links, personalisierten Rabattcodes oder Influencer-Online-Shops, die direkt auf den Abschluss von Bestellungen abzielen, deuten auf die Einordnung als Handelsvertreter hin. Die Detailprüfung kann sich insb. in diesen Fällen lohnen.

    2. Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Mindestkündigungsfrist, § 89 Abs. 1 HGB

    Das Handelsvertreterrecht sieht zwingende Mindestkündigungsfristen vor (§ 89 Abs. 1 HGB), die mit der Vertragsdauer von einem Monat bis zu sechs Monaten anwachsen. Werden diese Fristen in Influencer-Verträgen nicht beachtet, sind kürzere vertragliche Kündigungsfristen unwirksam.

    • Folge: Vorzeitige ordentliche Kündigungen unter Missachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen machen das Unternehmen grds. schadenersatzpflichtig.
    • Beispiel: Ein Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, obwohl nach § 89 Abs. 1 HGB bereits eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt. Kündigt das Unternehmen dennoch mit einmonatiger Kündigungsfrist, ist die Kündigung zu diesem Datum unwirksam und das Unternehmen haftet ggf. für den entgangenen Gewinn des Influencers.

    Empfehlung für Unternehmen:

    Unternehmen sollten im Zweifel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten, wenn auf den Influencer-Vertrag wahrscheinlich das Handelsvertreterrecht zur Anwendung kommt. Der Influencer kann hingegen stets auf Grundlage der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, da sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Standardklausel berufen darf.

    3. Anspruch auf Folgeprovision, § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB

    Nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB hat der auf Provisionsbasis (erfolgsabhängige Vergütung) tätige Influencer als Handelsvertreter grds. auch Anspruch auf eine sog. Folgeprovision. Die während der Vertragslaufzeit entstandenen Folgeprovisionen kann er dabei bis zum Eintritt der Verjährung auch noch nach Vertragsende nachfordern.

    Voraussetzungen des Folgeprovisionsanspruchs:

    1. Der Influencer erhält (auch) eine Vergütung pro erfolgreicher Geschäftsvermittlung;
    2. Der Influencer hat den Kunden für das Unternehmen neu geworben (=kein Kunde des Unternehmers vor dem Tätigwerden des Influencers oder Kunde wurde für eine neue Produktgruppe geworben);
    3. Folgegeschäft des Unternehmers mit dem Kunden während der Laufzeit des Influencer-Vertrags;
    4. Das Folgegeschäft ist vergleichbar mit dem vermittelten Erstgeschäft; und
    5. Wichtig: Der Folgeprovisionsanspruch wurde vertraglich nicht (wirksam) ausgeschlossen; auch nicht implizit durch die Regelungen des Vertrages.

    Beispiel: Ein Influencer erhält u.a. EUR 5,00 pro Bestellung, die unter Verwendung seines Rabattcodes durch seine Follower beim Unternehmen erfolgen. Die Follower des Influencers bestellen nun unter Verwendung des Rabattcodes erstmalig beim Unternehmen einen Lippenstift und bestellen diesen in der Folgezeit mehrfach nach, ohne diesmal durch die Aktionen des Influencers hierzu veranlasst zu werden. Einen vertraglichen Ausschluss von Folgeprovisionen enthält der Influencer-Vertrag dabei nicht. Die Nachbestellungen dieser Follower während der Vertragslaufzeit des Influencer-Vertrags lösen den Anspruch auf Folgeprovision aus.

    Auswirkungen für Unternehmen:

    Für Unternehmen, die Influencer als Handelsvertreter einsetzen, bedeutet dies, dass sie ohne entsprechende vertragliche Regelungen Folgeprovisionen nachzahlen müssen. Hierdurch erhöhen sich möglicherweise unerwartet die Vertriebskosten. Sofern die Zahlung einer Folgeprovision an den Influencer nicht vom Unternehmen gewollt ist, sollte dieser Anspruch durch entsprechende Vertragsgestaltung daher wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich.

    Auswirkungen für Influencer:

    Der Influencer hat durch die Geltendmachung seiner Folgeprovisionsansprüche die Möglichkeit, seine Gesamtvergütung nachträglich teils erheblich zu erhöhen. Zur Geltendmachung seines Anspruchs kann sich der Influencer dabei seiner gesetzlichen Auskunftsrechte bedienen, insbesondere einen Buchauszug vom Unternehmer über alle potenziell provisionsrelevanten Geschäfte verlangen. Dieser ermöglicht ihm, Informationen über die entsprechenden Folgegeschäfte des Unternehmers zu erhalten. Für Unternehmen ist dies oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, was des Öfteren einen nicht unerheblichen Einigungsdruck auf Seiten der Unternehmen erzeugt.

    4. Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB)

    Daneben wird nach Vertragsende stets zu prüfen sein, ob dem Influencer als Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um eine zusätzliche Vergütung für den vom Influencer geworbenen Kundenstamm. Dieser Anspruch kann bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre betragen und ist finanziell äußerst attraktiv, da der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Der höchstmögliche Ausgleich entspricht dabei einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre, § 89b Abs. 2 HGB.

    Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs äußerst komplex ist und stark von den Umständen des jeweiligen Vertriebsverhältnisses abhängt. Eine erste annähernde Berechnung kann hierbei mittels des von ADVANT Beiten bereitgestellten Berechnungstools unter www.ausgleichsrechner.de vorgenommen werden, wo Sie auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten. Vor der Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch eine professionelle Prüfung zwingend.

    Wichtig: 

    1. Wurde durch die Tätigkeit ein Kundenstamm aufgebaut? Tätigt also ein gewisser Anteil der geworbenen Follower regelmäßig mind. eine Nachbestellung  oder werden Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) vermittelt? Anderenfalls dürfte ein Ausgleichsanspruch, jedenfalls gerichtlich, nur sehr schwer durchsetzbar sein.
    2. Ausschlussgründe beachten: Insb.
      • Influencer kündigt selbst, ohne dass der Unternehmer hierfür begründeten Anlass gegeben hat;
      • Der Unternehmer kündigt berechtigterweise wegen eines schuldhaften Verhaltens des Influencers
    3. Geltendmachung des Anspruchs zwingend innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung erforderlich.

    Empfehlung:

    Für Influencer empfiehlt sich, den Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Influencer-Vertrags von einem Experten anwaltlich prüfen zu lassen. Eine Ersteinschätzung kostet hierbei nicht viel und verhindert, dass dieser potenziell wertvolle Anspruch nicht ungenutzt bleibt.

    Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang der potenziell erheblichen Kosten bewusst sein, die mit einem solchen Ausgleichsanspruch verbunden sein können. Sie haben hierbei durch entsprechende Provisionsgestaltung die Möglichkeit, die Bezifferung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs in zulässiger Weise erheblich zu beschränken und zu erschweren. 

    5. Fazit

    Influencer und Unternehmer sollten ihre Influencer-Verträge sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob auf diese das Handelsvertreterrecht Anwendung findet. 

    Für Unternehmen ist es dabei essenziell, die vertraglichen Regelungen mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geschickt auszugestalten, um finanzielle Risiken zu minimieren. Die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Vertragsgestaltung können dabei für die Unternehmen erheblich sein. 

    Aus Sicht der Influencer kann es hingegen lohnen, insb. bei Beendigung eines lukrativen Influencer-Vertrags die Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts und insb. die oben beschriebenen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

    Christopher D. Harten

    [1] Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird stattdessen das generische Maskulinum verwendet, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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